Satzung

Museumsfreunde Schloss Friedberg e. V.

Gemeinnnütziger Verein zur Förderung des Museums

 

Der Verein wurde am 07. Mai 1993 in Friedberg gegründet und führte bei Gründung den Namen „Verein der Freunde des Heimatmuseums der Stadt Friedberg“. Gegründet wurde er durch die Mitglieder: Marie-Luise Bretthauer, Helmut Kever, Josef Lechner, Marcus Freudhöfer, Rudolf Freudhöfer, Iris Kolb, Philomena Voigt.

 

§ 1 Name und Sitz

(I) Der Verein führt nun den Namen „Museumsfreunde Schloss Friedberg e. V. gemeinnütziger Verein zur Förderung des Museums“ Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg unter der Nummer 10514 eingetragen.

(II) Der Verein hat seinen Sitz in Friedberg.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(I) Der Verein hat den Zweck, die Verbundenheit der Mitglieder mit dem Museum im Wittelsbacher Schloss Friedberg zu fördern, den Kunstsinn zu pflegen und das Verständnis für Kunst und Kultur des Museums zu erweitern.

(II) Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch Förderung von kulturellen Interessen und finanzieller Unterstützung des Museums.

 

§ 3 Aufgaben des Vereins

Der Verein verfolgt seine Ziele durch:

1. Unterstützung des Museums bei Pflege und Erhalt der Kunstsammlung.

2. Unterstützung von Ausstellungen.

3. Organisation von Führungen und Veranstaltung von Vorträgen.

4. Unterstützung beim Kauf von Objekten.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Eintritt der Mitglieder:

(I) Mitglieder des Vereins können geschäftsfähige, natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, sich für den Zweck des Vereins einzusetzen.

(II) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand

a) ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist erforderlich

b) der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung vollzogen

c) eine Aufnahmeanspruch besteht nicht

d) die Aufnahmeablehnung durch den Vorstand ist unanfechtar

Austritt der Mitglieder:

(III) Die Mitgliedschaft endet:

a) die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

b) der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten und nur zum 31. 12. eines Kalenderjahres möglich.

c) der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

d) die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

(IV) Ausschluß der Mitglieder:

a) bei Ausschluß endet die Mitgliedschaft

b) der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig

c) über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung

d) der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung als Einschreiben mitzuteilen

e) bei Eingang einer schrftlichen Stellungnahme des Mitglieds ist diese an der, den Ausschluß entscheidenden Versammlung zu verlesen

f) mit der Beschlussfassung wird der Ausschluß des Mitglieds sofort wirksam

g) der Ausschluß soll dem Mitglied, sofern er bei der Beschlußfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben mitgeteilt werden. (V) Ehrenmitglieder

Personen, die sich um die Förderung des Museums besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluß des Vorstands zu Ehrenmitglieder des Vereins ernannt werden. Ehrenmitglieder steht das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(I) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(II) Die Mitglieder wirken nach besten Kräften zur Verwirklichung der Aufgaben und Ziele des Vereins zusammen.

(III) der Mitgliederversammlung obliegen alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ des Vereins ausdrücklich zugewiesen sind.

(IV) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

a) die Verwaltung des Vereinsvermögens

b) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes

c) die Genehmigung der Jahresrechung und die Entlastung des Vorstands

d) die Wahl der Vorstandsmitglieder

e) die Aufnahme und der Ausschluss eines Vereinsmitglieds und

f) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins

 

§ 7 Mitgliederversammlung - Einberufung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, mindestens einmal jährlich, - oder: wenn das Interesse des Vereins es erfordert und wenn drei Vorstandsmitglieder oder ein Viertel der Vereinsmitglieder die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen. Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands ist die Mitgliederversammlung binnen drei Monaten einzuberufen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung - Einberufungsform

(I) der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor.

(II) die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand jeweils schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.

(III) das Einladungsschreiben hat die Beratung und Beschlussfassung anstehende Punkte (Tagesordnung) zu enthalten.

(IV) Anträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied bis eine Woche vor der Sitzung beim Vorstand mündlich oder schriftlich stellen

 

§ 9 Mitgliederversammlung - Beschlussfähigkeit

(I) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung

(II) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 10 Mitgliederversammlung - Beschlussfassung

(I) Die Mitgliederversammlung wird durch Beschlussfassung tätig.

(II) Die Leitung der Mitgliederversammlung führt der/die erste Vorsitzende oder ein von der Mitgliederversammlung bestimmter SitzungsleiterIn.

(III) Stimmberechtigt sind die anwesenden Mitglieder, schriftliche Stimmübertragung ist möglich.

(IV) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse – soweit nichts anderes vorgeschrieben ist - mit Mehrheit der zu ihren Sitzungen erschienenen Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden der Mitgliederversammlung den Ausschlag.

(V) Eine Beschlussfassung der Vereinsmitglieder ist auch ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung möglich, wenn alle Vereinsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

(VI) Ein Vereinsmitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn die Beschlussfassung ihm selbst einen unmittelbaren Vorteil oder Nach- teil erbringt.

(VII) Es wird grundsätzlich offen durch Handzeichen abgestimmt, sofern keine geheime Abstimmung beantragt wird.

(VIII) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(IX) Für einen Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehr- heit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(X) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(XI) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

§ 11 Mitgliederversammlung – Niederschrift

(I) Bei jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die Tag und Ort der Versammlung, die Namen der erschienenen Mitglieder und die der entschuldigten oder abwesenden Mitglieder ersehen läßt.

(II) Es ist der Inhalt der Besprechnungen und Beratungen im allgemeinen und die im Laufe der Versammlung gefassten Beschlüsse einschießlich der Abstimm- ungsergebnisse dazu, ihrem Wortlaut nach wiederzugeben.

(III) Das Protokoll ist von dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben.

(IV) Jedes Mitglied soll eine Abschrift des Protokolls erhalten.

 

§ 12 Der Vorstand

(I) Der Vorstand besteht aus einem /einer 1. Vorsitzenden und einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden.

(II) Ein Vorstandsmitglied kann alleine den Verein vertreten.

(III) die Mitgliederversammlung wählt alle drei Jahre den Vorstand, Wiederwahl ist möglich.

(IV) verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(V) Das Amt eines Vorstandsmitglied endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

(VI) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§ 13 Beschränkung des Vorstands:

(I) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und Güter die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig ist.

(II) Der Vorstand ist außerdem nicht befähigt, ohne Beschluß der Mitgliederver- sammlung, frei über größere Summen als € 5000,00 des Vereinskapitals zu verfügen.

 

§ 14 Dringliche Vereinsangelegenheiten

Der Vereinsvorstand ist befugt, dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er den Mitgliedern in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.

 

§ 15 Mitgliedsbeitrag

(I) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

(II) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich und unaufgefordert bis zum 31. Januar jeden Jahres zu bezahlen.

(III) Von Mitgliedern, die während eines Kalenderjahres eintreten, ist der volle Jahresbeitrag zu leisten.

(IV) Die Mitgliederversammlung kann alle zwei Jahre mit einfacher Mehrheit eine Beitragserhöhung beschließen. Nichtbezahlte Mitgliedsbeiträge werden mit den üblichen Mahnverfahren eingefordert.

 

§ 16 Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 17 Datenschutz-Grundverordnung

Der Verein handelt nach den geltenden Richtlinien

der EU-Datenschutzgrundverdordnung.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

(I) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. (II) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(III) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Friedberg, die es für das Museum im Wittelsbacher Schloss zu verwenden hat.

 

§ 19 Inkrafttreten

(I) Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 18.04.2018 in Friedberg, beschlossen. Von insgesamt 31 Mitglieder waren 20 Mitglieder anwesend, mit 19 Ja-Stimmen und einer Enthaltung.

(II) Sie tritt mit Wirkung vom nach Eintrag in das Vereinsregister an die Stelle der bisherigen Satzungsbedingudngen Friedberg, den 18.04.2018.

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